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Steuern·5 Min. Lesezeit

Abgeltungssteuer bei Investmentfonds: So werden deine Erträge richtig besteuert

Kurz gesagt

Erträge aus Investmentfonds unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Durch das Investmentsteuergesetz profitieren Privatanleger bei Aktien- und Mischfonds jedoch von einer automatischen Teilfreistellung (§ 20 InvStG), sodass nur ein Teil deiner Erträge tatsächlich versteuert werden muss.

Von Planafolio·

Mit KI-Unterstützung erstellt. Vor der Veröffentlichung automatisch geprüft: Steuerzahlen gegen die in Planafolio hinterlegten Werte, dazu ein KI-Faktencheck.

Du öffnest deine Jahressteuerbescheinigung oder den Depotauszug und siehst Abzüge, die du auf den ersten Blick nicht komplett nachvollziehen kannst. Das Thema Steuern wirkt bei Fondsanlagen oft komplizierter als es ist. Seit der umfassenden Reform des Investmentsteuergesetzes im Jahr 2018 gelten klar strukturierte Regeln für ausschüttende und thesaurierende Fonds. Wenn du verstehst, wie die Abgeltungsteuer mit den Sonderregeln für Investmentfonds zusammenspielt, behältst du die volle Kontrolle über deine Nachsteuerrendite. Dieser Artikel bietet eine rein informative Übersicht und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Die Grundlagen: Abgeltungsteuer und Kapitalerträge

Grundsätzlich werden Gewinne aus Geldanlagen in Deutschland pauschal an der Quelle besteuert. Sobald du Erträge aus Investmentfonds erzielst, greift der automatische Steuerabzug durch deine inländische Bank (§ 43 Abs. 1 EStG).

Die steuerliche Bemessungsgrundlage setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Der Abgeltungsteuersatz beträgt genau 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 EStG).
  • Darauf wird der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Steuerberechnung aufgeschlagen (§ 4 SolZG), was effektiv 1,375 Prozentpunkte ausmacht.
  • Falls du kirchensteuerpflichtig bist, kommt die Kirchensteuer hinzu, wodurch sich die effektive Steuerlast je nach Bundesland leicht verändert (§ 32d Abs. 1 EStG).

Ohne Kirchensteuer liegt die pauschale Gesamtbelastung somit exakt bei 26,375 Prozent. Die abwickelnde Bank führt diesen Betrag direkt an das Finanzamt ab, womit deine Steuerschuld für diese Erträge grundsätzlich abgegolten ist.

Die Teilfreistellung nach dem Investmentsteuergesetz

Bei Investmentfonds wird nicht pauschal der gesamte Gewinn mit 26,375 Prozent belegt. Da Publikumsfonds bereits auf Fondsebene Steuern auf Dividenden zahlen, gewährt der Gesetzgeber Privatanlegern einen Ausgleich in Form der Teilfreistellung (§ 20 InvStG). Das bedeutet: Ein fester Prozentsatz deiner Erträge bleibt komplett steuerfrei.

Die Höhe der Teilfreistellung hängt von der vertraglich festgelegten Anlageklasse des Fonds ab:

  • Aktienfonds (mindestens 51 Prozent Aktienquote): Hier bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei (§ 20 Abs. 1 InvStG). Du versteuerst also nur 70 Prozent des Gewinns.
  • Mischfonds (mindestens 25 Prozent Aktienquote): Hier beträgt die Teilfreistellung 15 Prozent (§ 20 Abs. 2 InvStG).
  • Immobilienfonds: Je nach Ausrichtung bleiben 60 Prozent oder bei ausländischen Immobilien sogar 80 Prozent steuerfrei (§ 20 Abs. 3 und 4 InvStG).
  • Rentenfonds: Bei reinen Anleihefonds greift keine Teilfreistellung (0 Prozent), da auf Fondsebene keine Vorbelastung durch Aktien-Dividenden vorliegt.

Wenn du beispielsweise 1.000 Euro Gewinn mit einem Aktien-ETF erzielst, sind 300 Euro komplett steuerfrei. Die Abgeltungsteuer von 25 Prozent fällt nur auf die verbleibenden 700 Euro an.

Vorabpauschale und Veräußerungsgewinn richtig unterscheiden

Ein häufiges Missverständnis betrifft das Zusammenspiel zwischen der Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds und der Teilfreistellung. Es handelt sich hierbei um zwei völlig unabhängige Regelungen, die nacheinander angewendet werden.

Die Vorabpauschale dient dazu, die jährliche Wertsteigerung von thesaurierenden Fonds vorab zu besteuern (§ 18 InvStG). Zur Ermittlung des Basisertrags wird der Wert des Fonds zu Jahresbeginn mit 70 Prozent des von der Deutschen Bundesbank ermittelten Basiszinssatzes multipliziert (§ 18 Abs. 1 InvStG). Dieser berechnete Faktor von 70 Prozent dient rein der Ermittlung des fiktiven Mindestertrags.

Der 70-Prozent-Faktor bei der Berechnung des Basisertrags und die 30-prozentige Teilfreistellung für Aktienfonds sind zwei getrennte Mechanismen, die nacheinander greifen.

Erst nachdem die Vorabpauschale ermittelt wurde, kommt im nächsten Schritt die Teilfreistellung zum Tragen. Bei einem Aktienfonds werden von der errechneten Vorabpauschale wiederum 30 Prozent abgezogen, bevor die Abgeltungsteuer berechnet wird. Veraufst du den Fonds später, wird die bereits versteuerte Vorabpauschale vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen (§ 19 Abs. 1 InvStG), um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Sparer-Pauschbetrag und Verlustverrechnung nutzen

Du musst Erträge aus Investmentfonds nicht ab dem ersten Euro versteuern. Jedem Steuerpflichtigen steht ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr zu; bei zusammenveranlagten Ehegatten sind es 2.000 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG).

Damit deine Bank den Freibetrag direkt berücksichtigt, musst du dort einen Freistellungsauftrag einrichten (§ 44a Abs. 6 EStG). Haben deine Erträge nach Abzug der Teilfreistellung die Grenze des Freistellungsauftrags noch nicht erreicht, fällt keine Abgeltungsteuer an.

Solltest du Anteile mit Verlust verkaufen, verrechnet die Bank diesen Verlust mit anderen Kapitalerträgen (§ 20 Abs. 6 EStG). Verluste aus Investmentfonds können flexibel mit Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus anderen Fondszuständen oder Aktien verrechnet werden. Tools wie Planafolio helfen dir dabei, den Überblick über deine Freistellungsaufträge und aufgelaufenen Vorabpauschalen über mehrere Depots hinweg zu behalten.

Fazit: Steuerliche Transparenz bei Fondsanlagen

Die Bestimmungen zur Abgeltungsteuer bei Investmentfonds sind durch das Investmentsteuergesetz klar geregelt. Zwar behält die Depotbank die Steuer automatisch ein, doch durch das Wissen um Teilfreistellungen (§ 20 InvStG), den Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) und die Funktionsweise der Vorabpauschale (§ 18 InvStG) kannst du deine Nettoerträge exakt nachvollziehen und deine Anlagestrategie optimal planen.

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