Steuern

Vorabpauschale

Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung thesaurierender Fonds und ETFs: Auch ohne Ausschüttung wird ein pauschal berechneter Ertrag besteuert.

Vorabpauschale

Die Vorabpauschale existiert seit der Investmentsteuerreform 2018 und schließt eine Lücke: Thesaurierende Fonds schütten nichts aus, also gäbe es ohne sie bis zum Verkauf keinerlei steuerpflichtigen Zufluss – die Steuer ließe sich über Jahrzehnte aufschieben. Die Vorabpauschale zieht deshalb jedes Jahr eine pauschale Besteuerung vor.

Berechnet wird sie über den sogenannten Basisertrag: Fondswert zu Jahresbeginn mal Basiszins mal 0,7 – der Basiszins wird jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt. Gedeckelt ist der Basisertrag auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds im Jahr; bereits geflossene Ausschüttungen werden abgezogen. In einem Verlustjahr fällt entsprechend keine Vorabpauschale an.

In der Praxis bucht dein Broker die Steuer auf die Vorabpauschale Anfang Januar des Folgejahres ab. Ein Freistellungsauftrag deckt sie wie jeden anderen Kapitalertrag, und die Teilfreistellung – bei Aktienfonds 30 % – wird vorher angewendet. Doppelt besteuert wird nichts: Beim späteren Verkauf werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen.

Die Steuer-Schätzung in Planafolio ist bewusst vereinfacht und modelliert die Vorabpauschale nicht separat – sie zeigt eine Orientierung für die Steuer auf unrealisierte Gewinne, ersetzt aber keine Steuerberatung.

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Veröffentlicht am 09. Juli 2026

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