Aktien verkaufen und Steuern berechnen: So funktioniert die Formel für deinen Gewinn
Kurz gesagt
Beim Verkauf von Aktien wird der reine Kursgewinn nach dem FIFO-Prinzip berechnet und grundsätzlich mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert (§ 32d Abs. 1 EStG). Durch den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person (§ 20 Abs. 9 EStG) bleiben Gewinne bis zu dieser Grenze steuerfrei, sofern ein Freistellungsauftrag vorliegt. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG).
Mit KI-Unterstützung erstellt. Vor der Veröffentlichung automatisch geprüft: Steuerzahlen gegen die in Planafolio hinterlegten Werte, dazu ein KI-Faktencheck.
Inhalt
- 1.Die Grundformel: Wie sich der steuerpflichtige Gewinn zusammensetzt
- 2.Steuersätze im Detail: Was wirklich abgezogen wird
- 3.Sparer-Pauschbetrag und Verlustverrechnung richtig einrechnen
- 4.Sonderfall Aktienfonds und ETFs: Freistellung beachten
- 5.Den Überblick bei mehreren Depots behalten
- 6.Fazit: Gewinne vorab präzise kalkulieren
Wenn du in deiner Broker-App auf Verkaufen drückst, ist der Gutschriftsbetrag auf deinem Konto oft niedriger als der reine Kursgewinn. Der Grund dafür ist der automatische Steuerabzug durch inländische Banken. Doch wie berechnet sich diese Steuer im Detail, und wie kannst du vorab exakt nachrechnen, wie viel Netto-Ertrag dir nach dem Verkauf bleibt?
Die Grundformel: Wie sich der steuerpflichtige Gewinn zusammensetzt
Die gesetzliche Grundlage für die Berechnung des Veräußerungsgewinns bildet § 20 Abs. 4 EStG. Demnach ist der Gewinn der Unterschied zwischen dem Erlös aus der Veräußerung und den Anschaffungskosten sowie den Nebenkosten.
Die Formel lautet vereinfacht: Veräußerungsgewinn = Verkaufserlös - Anschaffungskosten - Kaufnebenkosten - Verkaufsnebenkosten
Hast du dieselbe Aktie zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Preisen gekauft, greift in Deutschland zwingend das sogenannte FIFO-Prinzip (First In, First Out) nach § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG. Das bedeutet: Die zuerst gekauften Aktien gelten rechtlich auch als zuerst verkauft.
Ein konkretes Beispiel: Du hast 10 Aktien der Muster-AG für 50 Euro gekauft und später 10 weitere Aktien derselben AG für 100 Euro. Verkäufst du nun 10 Aktien zu je 120 Euro, werden steuerlich die zuerst gekauften Papiere zu 50 Euro herangezogen. Dein steuerpflichtiger Gewinn beträgt somit 10 × (120 Euro - 50 Euro) = 700 Euro (abzüglich Ordergebühren).
Steuersätze im Detail: Was wirklich abgezogen wird
Auf den ermittelten Gewinn werden verschiedene Steuerbestandteile angewendet:
- Abgeltungsteuer: Sie beträgt pauschal 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 EStG).
- Solidaritätszuschlag: Darauf werden 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag erhoben (§ 4 SolzG 1995). Bezogen auf den Gesamtgewinn entspricht das 1,375 Prozent.
- Kirchensteuer: Bist du kirchensteuerpflichtig, fallen je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer an. Dadurch ermäßigt sich der Abgeltungsteuersatz nach § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG leicht.
Ohne Kirchensteuer liegt die effektive Steuerbelastung somit bei exakt 26,375 Prozent des steuerpflichtigen Gewinns.
Sparer-Pauschbetrag und Verlustverrechnung richtig einrechnen
Bevor die 26,375 Prozent greifen, kannst du deinen Gewinn reduzieren. Hier kommen zwei wesentliche Instrumente ins Spiel:
Erstens steht jedem Anleger gemäß § 20 Abs. 9 EStG ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr zu (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung). Hast du deiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt, zieht sie die Steuer erst ab, wenn dieser Betrag aufgebraucht ist.
Zweitens regelt § 20 Abs. 6 EStG die Verlustverrechnung. Verluste aus Aktienverkäufen werden in einem speziellen Aktien-Verlusttopf geführt. Sie dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden – nicht mit Dividenden oder Zinsen.
So gehst du bei der manuellen Berechnung Schritt für Schritt vor:
- Zieht vom Verkaufserlös die ursprünglichen Kaufkosten und Nebenkosten ab (§ 20 Abs. 4 EStG).
- Rechnet bestehende Verluste aus dem Aktien-Verlusttopf an (§ 20 Abs. 6 EStG).
- Zieht den noch verfügbaren Sparer-Pauschbetrag ab (§ 20 Abs. 9 EStG).
- Multipliziert den verbleibenden Restbetrag mit dem Steuersatz von 26,375 Prozent (zzgl. ggf. Kirchensteuer).
Hinweis: Dieser Artikel dient rein informativen Zwecken und stellt keine individuelle Steuerberatung dar. Für deine persönliche steuerliche Situation ist ein Steuerberater oder das zuständige Finanzamt die richtige Anlaufstelle.
Sonderfall Aktienfonds und ETFs: Freistellung beachten
Verkaufst du keine Einzelaktien, sondern Anteile an einem Aktienfonds oder Aktien-ETF, gilt das Investmentsteuergesetz (InvStG). Hier greifen zwei voneinander unabhängige Regelungen, die oft verwechselt werden:
Zum einen gibt es bei der jährlichen Vorabpauschale den Faktor von 0,7 (70 Prozent) zur Ermittlung des Basisertrags (§ 18 Abs. 1 InvStG).
Zum anderen gilt beim Verkauf von Aktienfonds (mit mindestens 51 Prozent Aktienquote) die Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 InvStG. Diese beträgt für Privatanleger 30 Prozent. Das bedeutet: 30 Prozent deines Veräußerungsgewinns bleiben komplett steuerfrei. Nur die restlichen 70 Prozent des Gewinns werden nach den gewohnten Regeln (Sparer-Pauschbetrag, Abgeltungsteuer) versteuert.
Den Überblick bei mehreren Depots behalten
Wenn du über mehrere Jahre hinweg Tranchen bei verschiedenen Brokern kaufst, wird die manuelle Berechnung nach dem FIFO-Prinzip schnell unübersichtlich. Transaktionsgebühren, Teilverkäufe und unterschiedliche Verlusttöpfe erschweren den genauen Einblick in die zu erwartende Steuerlast.
Ein automatisches Werkzeug wie Planafolio hilft dir dabei, deine Einstandskurse depotübergreifend im Blick zu behalten. So weißt du schon vor dem Klick auf den Verkaufsknopf, welche Positionen welche Steuerfolge auslösen können.
Fazit: Gewinne vorab präzise kalkulieren
Die Steuerberechnung beim Aktienverkauf folgt einer klaren Logik: Nach der Ermittlung des Gewinns über das FIFO-Prinzip (§ 20 Abs. 4 EStG) werden Verluste verrechnet und der Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) abgezogen. Erst auf den verbleibenden Betrag wird die Abgeltungsteuer samt Solidaritätszuschlag angewendet. Wer diese Systematik kennt, wird beim Blick auf die Abrechnung der Bank keine überraschenden Abzüge erleben.
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