Zwei Töpfe, eine Einbahnstraße
- Aktien-Topf: Verluste aus dem Verkauf von Aktien. Sie dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG) – nicht mit Dividenden, Zinsen oder ETF-Gewinnen.
- Allgemeiner Topf: alle übrigen Verluste, etwa aus ETFs, Fonds, Anleihen oder Zertifikaten. Sie dürfen mit allen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden – auch mit Aktiengewinnen.
Die Einbahnstraße: Verluste aus dem allgemeinen Topf können einen Aktiengewinn mindern, Aktienverluste aber nie einen anderen Ertrag. Kryptowährungen gehören nicht dazu – sie werden als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG besteuert.
Rechenbeispiel über zwei Jahre
Frei gewählte Beträge, gerechnet mit derselben Topf-Logik, die Planafolio für echte Depots verwendet – vor Abzug des Sparer-Pauschbetrags (1.000 €).
| Jahr | Vorgänge | steuerpflichtig | Vortrag ins Folgejahr |
|---|---|---|---|
| 2025 | Aktienverlust 2.000 €, ETF-Gewinn 1.500 € | 1.500 € | Aktien-Topf 2.000 € |
| 2026 | Aktiengewinn 3.000 €, ETF-Verlust 800 € | 200 € | 0 € |
2025 darf der Aktienverlust den ETF-Gewinn nicht mindern – der ETF-Gewinn bleibt steuerpflichtig, der Aktienverlust wandert in den Vortrag. 2026 frisst der vorgetragene Aktienverlust einen Teil des Aktiengewinns, und der ETF-Verlust darf den Rest weiter mindern.
Vortrag, mehrere Banken, Verlustbescheinigung
Was im Jahr nicht verrechnet wird, trägt die Bank unbegrenzt ins nächste Jahr vor. Zwischen Banken wird dagegen nichts verrechnet (§ 43a Abs. 3 EStG): Ein Verlust bei Bank A bleibt dort liegen, auch wenn du bei Bank B Gewinne versteuerst. Abhilfe ist die Verlustbescheinigung – ein Antrag bei Bank A, der bis zum 15. Dezember eingehen muss. Danach ist er für das laufende Jahr ausgeschlossen. Mit der Bescheinigung verrechnest du die Verluste in der Steuererklärung.
Der Sparer-Pauschbetrag wirkt erst danach: Die Bank verrechnet zuerst im Topf, der Freistellungsauftrag greift nur für den verbleibenden Gewinn.
Mit deinem echten Depot
Planafolio ordnet deine Verkäufe automatisch dem Aktien- oder allgemeinen Topf zu. Mit Pro zeigt der Steuerbereich den Vortrag je Topf aus deinen echten Buchungen, welche Buchverluste sich noch verrechnen ließen und – bei mehreren Banken – ob sich eine Verlustbescheinigung lohnt. Die Grundlagen stehen im Steuerratgeber, die Abgeltungsteuer rechnest du im Kapitalertragsteuer-Rechner aus.
Häufige Fragen
Das Konto, auf dem deine Bank realisierte Verluste aus Kapitalanlagen sammelt und automatisch mit späteren Gewinnen verrechnet, bevor sie Abgeltungsteuer abführt. Es gibt zwei Töpfe: einen für Aktienverluste und einen allgemeinen Topf für alle übrigen Verluste.
Nein. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG). Umgekehrt dürfen Verluste aus dem allgemeinen Topf – etwa aus ETF-Verkäufen – auch mit Aktiengewinnen verrechnet werden.
Nein. Nicht verrechnete Verluste werden bei derselben Bank unbegrenzt ins nächste Jahr vorgetragen.
Banken verrechnen untereinander nichts. Damit ein Verlust bei Bank A mit Gewinnen bei Bank B zusammenkommt, beantragst du bei Bank A bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung und machst die Verrechnung in der Steuererklärung geltend. Die Frist ist eine Ausschlussfrist.
Danach. Die Bank verrechnet zuerst Gewinne und Verluste im Topf; der Freistellungsauftrag greift nur für den verbleibenden positiven Betrag.
Grundlagen
- § 20 Abs. 6 EStG – Verlustverrechnung, Aktienverluste
- § 43a Abs. 3 EStG – Verlustverrechnung durch die Bank, Verlustbescheinigung
- § 23 EStG – private Veräußerungsgeschäfte (z. B. Kryptowährungen)
Vereinfachte Darstellung, keine Steuerberatung. Stand: 2026.