Steuerratgeber

ETF-Steuern in Deutschland einfach erklärt

Abgeltungssteuer, Sparerpauschbetrag, Teilfreistellung und Vorabpauschale — die vier Begriffe, die jeder ETF-Sparer in Deutschland kennen sollte.

Stand: Juli 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine, unverbindliche Einordnung — keine individuelle Steuerberatung. Für Fragen zu deiner persönlichen Situation wende dich an einen Steuerberater.

Steuer-Schnellrechner

Kirchensteuer

Voraussichtliche Steuerlast

659

Steuerpflichtiger Ertrag2.500
Effektiver Steuersatz13,2 %
Netto nach Steuern4.341

Modellrechnung für Privatanleger (Abgeltungsteuer 25 % + 5,5 % Soli, optional Kirchensteuer mit korrektem 8-%/9-%-Satz). Ersetzt keine Steuerberatung.

1. Abgeltungssteuer

Die Grundregel: 26,375 % auf Kapitalerträge

Gewinne aus Aktien, ETFs und Fonds sowie Dividenden werden in Deutschland pauschal mit 25 % Abgeltungssteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf besteuert — zusammen 26,375 %. Wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt zusätzlich Kirchensteuer, wodurch sich der Gesamtsatz leicht erhöht. Der Vorteil dieser Pauschale: Du musst Kapitalerträge in aller Regel nicht in deiner Einkommensteuererklärung separat aufführen — die Bank bzw. der Broker führt die Steuer direkt an das Finanzamt ab.

2. Sparerpauschbetrag

1.000 € pro Jahr bleiben komplett steuerfrei

Jede Person hat einen jährlichen Sparerpauschbetrag von 1.000 € (2.000 € bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren) — Kapitalerträge bis zu dieser Höhe bleiben komplett steuerfrei. Damit deine Bank diesen Freibetrag automatisch berücksichtigt, musst du einen Freistellungsauftrag einrichten (bei den meisten Brokern in wenigen Klicks online möglich). Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank die Steuer zunächst auf jeden Euro Ertrag ab — du bekommst zu viel gezahlte Steuer dann erst über deine Steuererklärung zurück.

3. Teilfreistellung

Bei Aktienfonds bleiben 30 % der Erträge steuerfrei

Um die Doppelbesteuerung von Erträgen auf Fondsebene und Anlegerebene abzumildern, sind je nach Fondstyp feste Anteile der Erträge von vornherein steuerfrei — unabhängig vom Sparerpauschbetrag. Bei Aktienfonds mit mindestens 51 % Aktienanteil (die meisten klassischen Aktien-ETFs, z. B. auf MSCI World oder S&P 500) sind das 30 %. Bei Mischfonds mit mindestens 25 % Aktienanteil sind es 15 %, bei überwiegend inländischen Immobilienfonds 60 % und bei überwiegend ausländischen Immobilienfonds 80 %. Reine Renten- bzw. Anleihen-ETFs erhalten keine Teilfreistellung. Praktisch bedeutet das: Bei einem Aktien-ETF wird nur auf 70 % des Gewinns überhaupt Abgeltungssteuer fällig.

4. Vorabpauschale

Eine Vorab-Steuer auch ohne Verkauf — bei thesaurierenden Fonds

Bei thesaurierenden (ausschüttungsgleichen) ETFs werden Gewinne nicht ausgezahlt, sondern im Fonds reinvestiert. Damit trotzdem laufend etwas versteuert wird statt erst beim Verkauf nach vielen Jahren, gibt es die Vorabpauschale: eine fiktive Mindestrendite, die jährlich pauschal besteuert wird. Sie berechnet sich aus dem Fondswert zum Jahresanfang, multipliziert mit 70 % des vom Bundesfinanzministerium festgelegten Basiszinses (2026: 3,20 %, macht rechnerisch 2,24 % des Fondswerts) — gedeckelt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres. Ist der Fonds im Jahr gefallen oder weniger gestiegen als dieser Basisertrag, fällt entsprechend weniger oder gar keine Vorabpauschale an. Sie wird jeweils Anfang Januar des Folgejahres fällig und, sofern ein Verrechnungskonto mit ausreichend Guthaben vorhanden ist, automatisch abgebucht — bereits gezahlte Vorabpauschalen mindern später den steuerpflichtigen Gewinn beim tatsächlichen Verkauf.

Häufige Fragen

Fragen zur ETF-Besteuerung

Stand: Juli 2026 — allgemeine Einordnung ohne Gewähr, keine individuelle Steuerberatung.

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